Beim Anklicken der Sprachfunktion wird eine Verbindung mit Google hergestellt und Ihre personenbezogenen Daten werden an Google weitergeleitet!

Sprache wählen Sprache zurücksetzen

Veranstaltungs Anmeldung

Alle Garchinger Vereine und Institutionen habe die Möglichkeit ihre Veranstaltungen direkt kostenfrei einzutragen. Kommerzielle Anbieter setzen sich bitte direkt mit uns in Verbindung (→ Kontakt

→ Login und Neuregistrierung  für den Veranstaltungskalender

 

 

 

Informationen zur Durchführung von Veranstaltungen

Umfassende Leitfäden für die Durchführung von Veranstaltungen finden Sie hier:

Leitfaden für Vereinsfeiern

Planungsleitfaden für öffentliche Veranstaltungen des LRA München-Landkreis

Informationen zu Veranstaltungssicherheit (Berufsfeuerwehr München)

 

Anmeldung einer öffentlichen Veranstaltung

Geregelt ist ist Anmeldung einer öffentlichen Veranstaltung im "Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG)" Die Anmeldung an sich läuft dann über das Garchinger Ordnungsamt:  

Anzeige einer öffentlichen Veranstaltung   (bitte ausgefüllt senden an: )

LStVG Art. 19 Veranstaltung von Vergnügungen (Ausschnitt) 

(1) Wer eine öffentliche Vergnügung veranstalten will, hat das der Gemeinde unter Angabe der Art, des Orts und der Zeit der Veranstaltung und der Zahl der zuzulassenden Teilnehmer spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige öffentliche Vergnügungen genügt eine einmalige Anzeige.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Vergnügungen, die vorwiegend religiösen, künstlerischen, kulturellen, wissenschaftlichen, belehrenden oder erzieherischen Zwecken oder der Wirtschaftswerbung dienen, sofern die Vergnügungen in Räumen stattfinden, die für Veranstaltungen der beabsichtigten Art bestimmt sind.

(3) Die Veranstaltung öffentlicher Vergnügungen bedarf der Erlaubnis, wenn

              1. die nach Absatz 1 erforderliche Anzeige nicht fristgemäß erstattet wird,
              2. es sich um eine motorsportliche Veranstaltung handelt oder
              3. zu einer Veranstaltung, die außerhalb dafür bestimmter Anlagen stattfinden soll, mehr als eintausend Besucher zugleich zugelassen werden sollen.

(4) Die Erlaubnis nach Absatz 3 ist zu versagen, wenn es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder zum Schutz vor erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft oder vor erheblichen Beeinträchtigungen der Natur oder Landschaft erforderlich erscheint. Das gleiche gilt, sofern andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen.

Gesamter Gesetzestext

→  Veranstaltungen nach LStVG Art. 19 Abs. 2  müssen nicht angemeldet werden...
...sofern diese im Bürgerhaus, im Theater im Römerhof oder in einer anderen Versammlungsstätte stattfinden. Im Zweifel lieber einmal mehr nachfragen: Wo: Im Kulturreferat oder Ordnungsamt der Stadt Garching.

Beispiele für Veranstaltungen nach Art. 19 Abs. 2:

                • Theater, Kabarett, Musical, Oper, Konzert, Kino
                • Brauchtumsfeste, 

Nicht darunter fallen z.B.:

                • öffentliche Vergnügungsveranstaltungen wie Partys
                • ...

Definition "öffentliche Veranstaltung"

Eine Veranstaltung gilt dann als öffentlich, wenn der Teilnehmerkreis nicht vorab konkret bestimmbar ist (z.B. durch Teilnehmerlisten) und/oder es keine persönliche Beziehung zum Veranstalter gibt. So ist z.B. eine Vereinsveranstaltung nur dann "nicht öffentlich", wenn ausschließlich Vereinsmitglieder teilnehmen. Nähere Infos hierzu finden Sie Zentrum Bayern Familie und Soziales.


Veranstaltungen barriere frei planen

Vielen Bürgerinnen und Bürgern mit Behinderung im Landkreis München ist die Teilhabe an Veranstaltungen nur dann möglich, wenn die Veranstaltungsorte barrierefrei erreichbar und nutzbar sind. Um Menschen mit Behinderung ein selbstbestimmtes Leben in unserer Gesellschaft ermöglichen zu können, müssen die unterschiedlichen und individuellen Bedürfnisse und Bedarfe in der Planung von Veranstaltungen betrachtet werden. Daher setzt sich der Landkreis München für die barrierefreie Zugänglichkeit und Nutzung von öffentlichen Präsenzveranstaltungen ein und hat eine entsprechende Broschüre herausgebracht.  Broschüre barrierefreie Veranstaltungen.

 

Plakatierung

Sollte Sie in Garching auf öffentliche Plätzen oder am Straßenrand plakatieren wollen, erfordert dies eine Genehmigung. Antrag auf Plakatierung

 

Ausschankgenehmigung

Sofern Sie bei Ihrer Veranstaltung Speisen und Getränke ausgeben wollen und beabsichtigen hiermit Gewinn zu erzielen, benötigen Sie eine Schankgenehmigung. Antrag auf Ausschankgenehmigung


Musik - Live und aus der Konserve

Grundsätzlich unterliegt das Abspielen von Musik (aber auch Filmen, dem Verbreiten von Schriften oder Künsten etc.) dem Urheberrecht - sprich, Sie brauchen vorab die Genehmigung des Urhebers. In der Praxis sieht das so aus, dass Sie (am Beispiel von Musik), Ihre Aufführungen vorab bei den entsprechenden Verwertungsgesellschaften (= Vertretungen des Autors) anmelden müssen. Für Musik ist das z.B. die → GEMA. Seit 2024 übernimmt der Freistaat Bayern die Genehmigung der GEMA Kosten für Vereine unter bestimmten → Voraussetzungen 

Weitere Informationen rund um die Durchführung von Veranstaltungen erhalten Sie im → Kulturreferat oder beim Ordnungsamt der Stadt Garching:  Tel. (0 89) 3 208 9-169 oder per Mail: