VA-Anmeldung
Alle Garchinger Vereine und Institutionen habe die Möglichkeit ihre Veranstaltungen direkt kostenfrei einzutragen. Kommerzielle Anbieter setzen sich bitte direkt mit uns in Verbindung (→ Kontakt)
→ Login und Neuregistrierung für den Veranstaltungskalender
Informationen zur Durchführung von Veranstaltungen
Umfassende Leitfäden für die Durchführung von Veranstaltungen finden Sie hier:
→ Planungsleitfaden für öffentliche Veranstaltungen des LRA München-Landkreis
Anmeldung einer öffentlichen Veranstaltung
Geregelt ist ist Anmeldung einer öffentlichen Veranstaltung im "Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG)" Die Anmeldung an sich läuft dann über das Garchinger Ordnungsamt:
→ Anzeige einer öffentlichen Veranstaltung (bitte ausgefüllt senden an: )
Art. 19 Veranstaltung von Vergnügungen (Ausschnitt)
(1) Wer eine öffentliche Vergnügung veranstalten will, hat das der Gemeinde unter Angabe der Art, des Orts und der Zeit der Veranstaltung und der Zahl der zuzulassenden Teilnehmer spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige öffentliche Vergnügungen genügt eine einmalige Anzeige.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Vergnügungen, die vorwiegend religiösen, künstlerischen, kulturellen, wissenschaftlichen, belehrenden oder erzieherischen Zwecken oder der Wirtschaftswerbung dienen, sofern die Vergnügungen in Räumen stattfinden, die für Veranstaltungen der beabsichtigten Art bestimmt sind.
(3) Die Veranstaltung öffentlicher Vergnügungen bedarf der Erlaubnis, wenn
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- die nach Absatz 1 erforderliche Anzeige nicht fristgemäß erstattet wird,
- es sich um eine motorsportliche Veranstaltung handelt oder
- zu einer Veranstaltung, die außerhalb dafür bestimmter Anlagen stattfinden soll, mehr als eintausend Besucher zugleich zugelassen werden sollen.
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(4) Die Erlaubnis nach Absatz 3 ist zu versagen, wenn es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder zum Schutz vor erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft oder vor erheblichen Beeinträchtigungen der Natur oder Landschaft erforderlich erscheint. Das gleiche gilt, sofern andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen.
Konkret bedeutet Art. 19 Abs. 2, dass Veranstaltungen mit den dort geregelten Zwecken nicht extra angemeldet werden müssen, sofern diese im Bürgerhaus Garching oder in einer anderen Versammlungsstätte stattfindet.
Definition "öffentliche Veranstaltung"
Eine Veranstaltung gilt dann als öffentlich, wenn der Teilnehmerkreis nicht vorab konkret bestimmbar ist (z.B. durch Teilnehmerlisten) und/oder es keine persönliche Beziehung zum Veranstalter gibt. So ist z.B. eine Vereinsveranstaltung nur dann "nicht öffentlich", wenn ausschließlich Vereinsmitglieder teilnehmen. Nähere Infos hierzu finden Sie → hier.
Plakatierung
Sollte Sie in Garching auf öffentliche Plätzen oder am Straßenrand plakatieren wollen, erfordert dies eine Genehmigung. → Antrag auf Plakatierung
Ausschankgenehmigung
Sofern Sie bei Ihrer Veranstaltung Speisen und Getränke ausgeben wollen und beabsichtigen hiermit Gewinn zu erzielen, benötigen Sie eine Schankgenehmigung. → Antrag auf Ausschankgenehmigung
Musik - Live und aus der Konserve
Grundsätzlich unterliegt das Abspielen von Musik (aber auch Filmen, dem Verbreiten von Schriften oder Künsten etc.) dem Urheberrecht - sprich, Sie brauchen vorab die Genehmigung des Urhebers. In der Praxis sieht das so aus, dass Sie (am Beispiel von Musik), Ihre Aufführungen vorab bei den entsprechenden Verwertungsgesellschaften (= Vertretungen des Autors) anmelden müssen. Für Musik ist das z.B. die → GEMA. Seit 2024 übernimmt der Freistaat Bayern die Genehmigung der GEMA Kosten für Vereine unter bestimmten → Voraussetzungen
Weitere Informationen erhalten Sie bei unseren Ordnungsamt: Tel. (0 89) 3 208 9-169 oder per Mail: